C. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 232). D. Mit Eingabe vom 22. März 2024 nahm die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 14 ff.): 1. Der Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. 2. Der Eventualantrag auf Anordnung einer Durchsetzungshaft sei abzuweisen. 3. Die Unterzeichnende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestätigen.