Am 15. Dezember 2023 ersuchte das MIKA Interpol Bern um Rechtshilfe betreffend Abklärung der Identität des Gesuchsgegners (MI-act. 170 f.). Nachdem die Anfrage mit Schreiben vom 10. Januar 2024 negativ beantwortet worden war, monierte das SEM die ausstehende Antwort der algerischen Behörden erneut (MI-act. 200, 203 ff.).