Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen- Raum per Ende der Haft zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug (MI-act. 29. ff.). Der Entscheid erwuchs am 30. Januar 2023 in Rechtskraft (MI-act. 37). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 ersuchte das SEM die algerischen Behörden um Feststellung der Identität des Gesuchsgegners (MI-act. 44). Da dieser Antrag unbeantwortet blieb, monierte das SEM die ausstehende Antwort am 16. Mai 2023 (MI-act. 93 ff.) und am 29. August 2023 (MIact. 102 ff.).