Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.25 / Bu / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste illegal in die Schweiz ein und stellte am 19. August 2022 ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integra- tion [MI-act.] 29). Auf dringenden Tatverdacht des Fahrzeugaufbruchs und des Diebstahls hin wurde der Gesuchsgegner am 1. Oktober 2022 von der Kantonspolizei Aargau verhaftet und in Untersuchungshaft genommen (MI-act. 1 ff.). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Oktober 2022 wurde die Untersuchungshaft zunächst bis zum 31. Dezember 2022 bestätigt und anschliessend bis zum 31. März 2023 verlängert (MI-act. 5 ff.). Die gegen die Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Januar 2023 ab (MI-act. 50 ff.). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen- Raum per Ende der Haft zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug (MI-act. 29. ff.). Der Entscheid erwuchs am 30. Januar 2023 in Rechtskraft (MI-act. 37). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 ersuchte das SEM die algerischen Be- hörden um Feststellung der Identität des Gesuchsgegners (MI-act. 44). Da dieser Antrag unbeantwortet blieb, monierte das SEM die ausstehende Ant- wort am 16. Mai 2023 (MI-act. 93 ff.) und am 29. August 2023 (MI- act. 102 ff.). Am 2. März 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Baden den vorzeitigen Strafvollzug des Gesuchsgegners, welcher zunächst im Bezirksgefängnis Aarau-Telli, anschliessend im Bezirksgefängnis Aarau und danach im Bezirksgefängnis Zofingen vollzogen wurde (MI-act. 95). Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 wurde der Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Ausserdem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 137 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 150). Am 2. Oktober 2023 wurde der Gesuchsgegner aus dem vorzeitigen Straf- vollzug entlassen und zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betref- fend die Anordnung einer Ausschaffungshaft dem MIKA zugeführt (MI- act. 110 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gestützt auf Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- -3- nen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) die Anordnung einer Aus- schaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 110 ff.). Mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) vom 5. Oktober 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts bis zum 1. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.87; MI- act. 127 ff.). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 erkundigte sich das MIKA beim SEM über die weiteren Schritte im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Reisepapiers für den Beschwerdeführer (MI-act. 152). Mit Antwortschreiben vom 4. Dezember 2023 informierte das SEM das MIKA darüber, dass noch in dieser Woche ein Erinnerungsschreiben an die algerischen Behörden versendet werde. Im Sinne des Beschleunigungs- gebots halte sich das SEM an die Drei-Monats-Regel (MI-act. 154). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023 (WPR.2023.109; MI-act. 190 ff.) bis zum 1. April 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 15. Dezember 2023 ersuchte das MIKA Interpol Bern um Rechtshilfe betreffend Abklärung der Identität des Gesuchsgegners (MI-act. 170 f.). Nachdem die Anfrage mit Schreiben vom 10. Januar 2024 negativ beant- wortet worden war, monierte das SEM die ausstehende Antwort der algeri- schen Behörden erneut (MI-act. 200, 203 ff.). B. Am 14. März 2024, 10.00 Uhr, gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 223 ff.). Dabei gab der Gesuchsgegner ein neues Geburtsdatum bekannt (B, MI-act. 223), worauf das MIKA das SEM ersuchte, das neue Geburtsdatum an die algerischen Behörden weiterzuleiten und damit eine neue Identitätsabklärung vorzunehmen (MI- act. 234). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, verlängert. -4- 2. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft ange- ordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 232). D. Mit Eingabe vom 22. März 2024 nahm die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und bean- tragte Folgendes (act. 14 ff.): 1. Der Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. 2. Der Eventualantrag auf Anordnung einer Durchsetzungshaft sei abzuwei- sen. 3. Die Unterzeichnende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Ver- fahren zu bestätigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richter- liche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durch- führung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 1. April 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023, WPR.2023.109; MI-act. 190 ff.). Das MIKA ordnete -5- am 14. März 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate, eventualiter die Anordnung einer Durchsetzungshaft an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 232). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haft- verlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre aus der Schweiz und dem gesamten Schengen-Raum verwiesen (MI-act. 146). Dieser Ent- scheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 150). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern auch eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2024 verweist die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners auf ihre Ausführungen im Rahmen der ersten Haft- verlängerung, ohne etwas Neues vorzubringen (act. 16). Da sich seit der letzten Haftverlängerung diesbezüglich nichts an der Sachlage geändert -6- hat, ist auf das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023 (WPR.2023.109, MI-act. 190 ff.) zu verweisen. Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners bringt weiter vor, der Vollzug der Wegweisung sei undurchführbar, weil dieser von den algerischen Behörden nicht als Algerier anerkannt werde (act. 16). Dem ist nicht zu folgen. Dass sich die Identifizierung des Gesuchsgegners als schwierig erweist, ist primär seinem unkooperativen Verhalten geschuldet. Zudem gab der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft ein neues Geburts- datum an (B, MI-act. 223), worauf das MIKA das SEM ersuchte, das neue Geburtsdatum umgehend an die algerischen Behörden weiterzuleiten und eine neue Identitätsabklärung vorzunehmen (MI-act. 234). Da aufgrund des korrigierten Geburtsdatums durch die algerischen Behörden eine neue Identitätsabklärung durchgeführt werden muss und diese bekanntlich länger dauern kann, ist für die mutmassliche Dauer der Abklärung, d.h. für die nächsten rund sechs Monate, von einer weiter bestehenden Ausschaf- fungsperspektive auszugehen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil vom 5. Oktober 2023 festgestellte Haftgrund der Unter- tauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.87, Erw. II/3.1; MI- act. 127 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner an Diabetes leidet, da diese Krankheit problemlos im Rahmen der Ausschaffungshaft behandelt werden kann (act. 16). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 -7- und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden ko- operiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewil- ligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 2. Oktober 2023 – 1. April 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 1. April 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 1. April 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Mona- ten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraus- setzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat durch seine fehlende und teilweise wider- sprüchliche Mitwirkung die Identifizierung und Papierbeschaffung ver- zögert. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a für eine mehr als sechsmonatige Haft erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicher- stellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnis- mässig erscheinen liessen. -8- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Die mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.87 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine wei- tere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung ein- verstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Ver- waltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 14. März 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. -9- Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel, vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein, vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. März 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Feusier