2. Der mit Urteil vom 18. September 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.80 einreichen. - 13 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 5. März 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, es sei denn, das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau ordnet vor Ablauf der bestätigten Haft eine Durchsetzungshaft an.