8. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Dem MIKA steht es jedoch frei, gegen den Gesuchsgegner andere Zwangsmassnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung oder aber eine Durchsetzungshaft zu prüfen. Sollte der Gesuchsgegner in Durchsetzungshaft genommen werden, ist ihm vor Ablauf der Ausschaffungshaft, d.h. vor dem 16. März 2024, 12.00 Uhr, das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm klar mitzuteilen, welche Verhaltensänderung von ihm konkret erwartet wird. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.