Vielmehr verwies das SEM einzig auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person und darauf, dass jeweils nach drei Monaten ein (Sammel-)Erinnerungsschreiben an die algerischen Behörden betreffend der noch pendenten Identifizierungsanfragen gesandt werde. Unter diesen Umständen ist in Fällen wie dem Vorliegenden nach Ablauf einer Frist von rund sechs Monaten nicht mehr davon auszugehen, dass innert vernünftiger Frist mit einer Antwort der algerischen Behörden auf die Identifizierungsanfrage gerechnet werden kann, so dass die betroffene - 12 -