Trotz mehrfachen Nachfragens konnte das SEM diesbezüglich keinerlei Angaben machen. Es wurde auch nicht dargelegt, innert welcher Frist in der Vergangenheit bei gleicher oder ähnlicher Ausgangslage (Identifizierungsanfrage einer inhaftierten Person bei Vorliegen eines Geburtsscheins und eines Familienbüchleins) eine Antwort der algerischen Behörden erfolgte. Vielmehr verwies das SEM einzig auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person und darauf, dass jeweils nach drei Monaten ein (Sammel-)Erinnerungsschreiben an die algerischen Behörden betreffend der noch pendenten Identifizierungsanfragen gesandt werde.