Das Bundesgericht erachtete die Fortsetzung der Haft wegen Verletzung des Übermassverbotes als unverhältnismässig, wobei es ausführte, es stehe den zuständigen kantonalen Behörden frei, dem Betroffenen eine Meldepflicht aufzuerlegen oder ihn auf ein bestimmtes Gebiet einzugrenzen. 7.3. Dass die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners nach wie vor grundsätzlich geeignet ist, den Vollzug der Landesverweisung zu sichern und dass aufgrund der Weigerung des Gesuchsgegners, nach Algerien zurückzukehren, keine mildere Massnahme ersichtlich ist, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.