Da sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch die algerischen Behörden verzögern, sind die Voraussetzungen für eine mehr als sechsmonatige Haft erfüllt. 7. 7.1. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. 7.2. Das Bundesgericht hielt mit Urteil 2C_787/2014 vom 29. September 2014, Erw. 2, fest, eine Ausschaffungshaft müsse ernsthaft geeignet sein, den Haftzweck, d.h. die Ausschaffung der inhaftierten Person, zu erreichen. - 11 -