Der Gesuchsgegner machte anlässlich der heutigen Verhandlung auch keine gesundheitlichen Probleme geltend, welche seine Reisefähigkeit einschränken würden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner reisefähig ist. Dem Vollzug der Wegweisung stehen zum heutigen Zeitpunkt keine grundsätzlichen Hindernisse entgegen, weshalb eine Beendigung der Haft in Anwendung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht zur Diskussion steht.