Voraussetzung für den Vollzug der Landesverweisung ist jedoch das Vorliegen eines Reisepapiers. Da der Gesuchsgegner kein solches vorlegte, muss über die algerischen Behörden ein Ersatzreisedokument (Laissez-passer) beschafft werden. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments setzt eine vorgängige Identifizierung des Gesuchsgegners durch die algerischen Behörden und die Durchführung eines Gesprächs eines Mitarbeiters des algerischen Konsulats mit dem Gesuchsgegner (Counseling) voraus.