2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es bestehen regelmässige Flugverbindungen nach Algerien und der Vollzug kann auch zwangsweise gegen den Willen des Gesuchsgegners erfolgen. Diesbezüglich bestehen keine Vollzugshindernisse.