B. Im Hinblick auf eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde dem Gesuchsgegner am 5. März 2023 via Video-Telefonie das rechtliche Gehör gewährt, da er den Transport nach Aarau verweigert hatte. Dabei erklärte er mehrfach, er sei weder bereit mit den algerischen Behörden Kontakt aufzunehmen noch die Schweiz Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 352 f., 363 ff.). Im Anschluss an die Befragung erliess das MIKA folgende Verfügung (act. 1 ff.): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 16. Juni 2024, 12.00 Uhr, verlängert.