Anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. Juli 2023 teilte der Gesuchsgegner dem MIKA sodann mit, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, verfüge jedoch über keine Reise- oder Identitätspapiere (MIact. 194). In der Folge unterzeichnete der Gesuchsgegner am 13. Juli 2023 eine persönliche Erklärung (DECLARATION PERSONNELLE, Freiwilligkeitserklärung), in welcher er unter der Identität B._____, geb. tt.mm.jjjj, den Wunsch äusserte, möglichst rasch nach Algerien zurückkehren zu wollen (MI-act. 197). Der Erklärung sind Angaben zu seinem Geburtsort, zu seinen Eltern und zu seinem Wohnort in Algerien zu entnehmen.