Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 29. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner per 7. Juli 2023 unter der Voraussetzung der unmittelbar an die Entlassung anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 190 ff.). Einem offenbar persönlich verfassten Schreiben des Gesuchsgegners an den zuständigen Mitarbeiter des MIKA, welches am 6. Juli 2023 beim MIKA einging, ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner nicht bedingt entlassen werden, sondern die gesamte Strafe bis zum 17. September 2023 absitzen wollte (MI-act. 193).