Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.24 / Bu / we ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Okutan Rechtspraktikant Brülhart Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 109). Am 30. September 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die italienischen Behörden um Rückübernahme des Gesuchsgegners. Diese lehnten seine Rückübernahme offenbar am 1. bzw. am 28. Dezember 2022 ab (MI- act. 234). Zwischen September 2022 und April 2023 wurde der Gesuchsgegner mehrfach strafrechtlich verurteilt (MI-act. 35 ff., 84 ff., 182 ff.). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht als gegen- standslos geworden von der Kontrolle ab (MI-act. 91 ff.). Am 19. Februar 2023 wurde der Gesuchsgegner durch die Regionalpolizei R._____ wegen Verdachts auf Raubüberfall vorläufig festgenommen (MI- act. 137 ff.). In der Folge wurde er am 22. Februar 2023 in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 127 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 172 ff., 184 f.). Gleichentags verfügte das Präsidium des Strafgerichts Laufenburg die Rückversetzung des Gesuchs- gegners zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs in die Sicher- heitshaft (MI-act. 154 ff.). Am 17. Mai 2023 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Identifikation des Gesuchsgegners und bei der Papierbeschaffung (MI-act. 160). In der Folge teilte das SEM dem MIKA am 5. Juni 2023 mit, es habe dem algerischen Konsul mit Bezug auf den Gesuchsgegner am 31. Mai 2023 im Rahmen eines Sammelantrags einen Identifizierungsantrag übermittelt (MI-act. 161 f., 171). Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz nach Algerien auszuschaffen, forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen und gab ihm im Sinne eines rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, bis am 20. Juli 2023 Aufschubgründe im Sinne von Art. 66d StGB geltend -3- zu machen (MI-act. 187 f.). Hierzu nahm der Gesuchsgegner nicht Stellung (MI-act. 234). Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 29. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner per 7. Juli 2023 unter der Voraussetzung der unmittelbar an die Entlassung anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 190 ff.). Einem offenbar persönlich verfassten Schreiben des Gesuchsgegners an den zuständigen Mitarbeiter des MIKA, welches am 6. Juli 2023 beim MIKA einging, ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner nicht bedingt ent- lassen werden, sondern die gesamte Strafe bis zum 17. September 2023 absitzen wollte (MI-act. 193). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. Juli 2023 teilte der Gesuchs- gegner dem MIKA sodann mit, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurück- kehren, verfüge jedoch über keine Reise- oder Identitätspapiere (MI- act. 194). In der Folge unterzeichnete der Gesuchsgegner am 13. Juli 2023 eine persönliche Erklärung (DECLARATION PERSONNELLE, Freiwilligkeits- erklärung), in welcher er unter der Identität B._____, geb. tt.mm.jjjj, den Wunsch äusserte, möglichst rasch nach Algerien zurückkehren zu wollen (MI-act. 197). Der Erklärung sind Angaben zu seinem Geburtsort, zu seinen Eltern und zu seinem Wohnort in Algerien zu entnehmen. Hierauf teilte das SEM dem MIKA gleichentags mit, es müsse den algerischen Behörden eine neue Identifizierungsanfrage unterbreitet werden, wobei es zur Beschleunigung sinnvoll wäre, wenn "die betroffene Person sich eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte oder des Militärbuchleins von seiner Familie beschaffen könnte." Dann könne das SEM einen Antrag mit Kopien vorbereiten und der Gesuchsgegner könne sich im Anschluss telefonisch beim Konsulat melden. So könne man auch das Counseling (Gespräch eines Mitarbeiters des algerischen Konsulats mit dem Gesuchsgegner) umgehen (MI-act. 199). Nachdem die direkte Beschaffung heimatlicher Dokumente durch den Gesuchsgegner über seine Familie offenbar aus technischen Gründen erfolglos war, nahm das MIKA am 24. Juli 2023 mit der Familie des Gesuchsgegners telefonisch Kontakt auf. Hierauf übermittelte die Schwester des Gesuchsgegners dem MIKA mehrere Dokumente des Gesuchsgegners (MI-act. 204, 207 ff.), welche das MIKA gleichentags an das SEM weiterleitete (MI-act. 205 f.). Ebenfalls am gleichen Tag teilte das SEM dem MIKA mit, es handle sich bei diesen Dokumenten um eine Kopie des Geburtsscheins des Gesuchsgegners sowie vermutlich um ein Familienbüchlein. Man werde im Verlauf der folgenden Woche den algerischen Behörden einen Identifikationsantrag einreichen, mit dem -4- Hinweis, dass der Gesuchsgegner zur freiwilligen Rückkehr bereit sei (MI- act. 210). Das SEM übermittelte dem algerischen Konsulat am 24. Juli 2023 eine neue Identifizierungsanfrage unter der Identität B._____, geb. tt.mm.jjjj, und unter Beilage von Kopien des Familienbüchleins, der Geburtsurkunde und der Freiwilligkeitserklärung des Gesuchsgegners (MI-act. 217 ff.). Am 11. August 2023 sowie am 21. August 2023 teilte der Gesuchsgegner dem MIKA telefonisch mit, er habe seine Meinung geändert und sei nicht mehr zur Ausreise nach Algerien bereit (MI-act. 211, 216). Am 13. September 2023, 14.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft zugeführt (MI-act. 227 ff.) und im Anschluss wieder ins Zentralgefängnis Lenzburg zurückgeführt (MI-act. 225). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine dreimonatige Aus- schaffungshaft, beginnend ab Entlassung aus dem Strafvollzug (MI- act. 233 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 17. September 2023, 07.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und in Ausschaffungshaft versetzt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 18. September 2023 bis zum 16. Dezember 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.80 [MI- act. 256 ff.]). Da die Identifizierungsanfrage ohne Reaktion seitens der algerischen Behörden blieb, erinnerte das SEM das algerische Konsulat mit Schreiben vom 1. November 2023 im Rahmen einer Sammelanfrage an die hängigen 51 Identifizierungsanfragen, worunter sich auch die Anfrage bezüglich den Gesuchsgegner befand (MI-act. 274 ff.). Mit Blick auf die Anordnung einer Haftverlängerung erkundigte sich das MIKA beim SEM am 30. November 2023 über das weitere Vorgehen und über den Zeitbedarf zur Identifizierung des Gesuchsgegners (MI-act. 283). Dieses teilte am 1. Dezember 2023 mit, man werde den algerischen Behörden ein weiteres Erinnerungsschreiben zukommen lassen, sollte man bis Ende Januar 2024 keine Antwort erhalten (MI-act. 284). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das MIKA die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 um weitere drei Monate bis zum 16. März 2024 (MI-act. 288 ff., 292 ff.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Dezember -5- 2023 bis zum 16. März 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.103 [MI- act. 304 f., 314 ff.]). Nachdem das MIKA anlässlich der Haftverhandlung vom 6. Dezember 2023 keine konkreten Angaben zum Identifizierungsprozess und zum mutmasslichen Zeitbedarf machen konnte, wurde das MIKA aufgefordert, nach Rücksprache mit dem SEM entsprechende Angaben nachzuliefern. Das SEM verwies in seiner Antwort vom 8. Dezember 2023 im Wesentlichen darauf, dass die betroffenen Personen selbst mit dem algerischen Konsulat Kontakt aufnehmen sollten, um den Prozess zu beschleunigen. Seitens des SEM werde man das algerische Konsulat, bei ausbleibender Antwort nach drei Monaten, erneut mahnen (MI-act. 306 f., 311 ff.). B. Im Hinblick auf eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde dem Gesuchsgegner am 5. März 2023 via Video-Telefonie das rechtliche Gehör gewährt, da er den Transport nach Aarau verweigert hatte. Dabei erklärte er mehrfach, er sei weder bereit mit den algerischen Behörden Kontakt aufzunehmen noch die Schweiz Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 352 f., 363 ff.). Im Anschluss an die Befragung erliess das MIKA folgende Verfügung (act. 1 ff.): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 16. Juni 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts, welche im Einverständnis des Gesuchsgegners und seines Rechtsvertreters am 13. März 2024 via Skype durchgeführt wurde, wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7, act. 35): 1. Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -6- E. Im Anschluss an die Plädoyers der Parteien wurde das MIKA aufgefordert, bis am Freitag, 15. März 2024, 12.00 Uhr, beim SEM eine Stellungnahme einzuholen, in welcher genau aufzulisten und zu erklären sei, was das SEM bisher mit Blick auf die Identifizierung des Gesuchsgegners unternommen habe und konkret noch unternehmen werde. Die Stellungnahme sei dem Vertreter des Gesuchsgegners durch das MIKA direkt zuzustellen, worauf der Vertreter des Gesuchsgegners die Möglichkeit habe, bis am Freitag, 15. März 2024, 16.00 Uhr, eine Stellungnahme dazu einzureichen. F. Nach Eingang der Stellungnahmen fällte der Einzelrichter das vorliegende Urteil und stellte den Parteien das Dispositiv am 15. März 2024 um 16.15 Uhr, auf elektronischem Weg zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 16. März 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.103 vom 6. Dezember 2023; MI-act. 314 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 13. März 2024. Das Urteil wurde am 15. März 2024 gefällt und das Dispo gleichentags um 16.15 Uhr versandt. Die Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung erfolgte damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haft- verlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). -7- Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 16. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Laufenburg gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 172 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 179). Damit liegt eine rechtsge- nügliche Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es bestehen regelmässige Flugverbindungen nach Algerien und der Vollzug kann auch zwangsweise gegen den Willen des Gesuchsgegners erfolgen. Diesbezüglich bestehen keine Vollzugshindernisse. Voraussetzung für den Vollzug der Landesverweisung ist jedoch das Vorliegen eines Reisepapiers. Da der Gesuchsgegner kein solches vorlegte, muss über die algerischen Behörden ein Ersatzreisedokument (Laissez-passer) beschafft werden. Die Ausstellung eines Ersatzreise- dokuments setzt eine vorgängige Identifizierung des Gesuchsgegners durch die algerischen Behörden und die Durchführung eines Gesprächs eines Mitarbeiters des algerischen Konsulats mit dem Gesuchsgegner (Counseling) voraus. Zwar wurde die Identität des Gesuchsgegners durch die algerischen Behörden bislang nicht bestätigt. Aufgrund eigener Angaben des Gesuchsgegners und der durch die Schwester des Gesuchsgegners eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde und Familienbüchlein), ist -8- jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner algerischer Staatsangehöriger ist und die algerischen Behörden dereinst ein Ersatzreisedokument ausstellen werden. Es sind deshalb nach dem Gesagten keine Anzeichen vorhanden, die an der grundsätzlichen Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Der Gesuchsgegner machte anlässlich der heutigen Verhandlung auch keine gesundheitlichen Probleme geltend, welche seine Reisefähigkeit einschränken würden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesuchs- gegner reisefähig ist. Dem Vollzug der Wegweisung stehen zum heutigen Zeitpunkt keine grundsätzlichen Hindernisse entgegen, weshalb eine Beendigung der Haft in Anwendung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht zur Diskussion steht. 3. Der mit Urteil vom 18. September 2023 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.80, Erw. II/3; MI-act. 261 f.). Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs am 5. März 2024 sowie anlässlich der heutigen Verhandlung erneut zu Protokoll gab, er sei nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren (MI- act. 364, Protokoll S. 5, act. 33). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, welche zu einer Haftentlassung führen würden (Protokoll S. 6, act. 34). 5. Der Vertreter des Gesuchsgegners bemängelt erneut, dass die Schweizer Behörden die Identifizierung des Gesuchsgegners nicht mit genügend Nachdruck vorangetrieben hätten. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Verlängerung der Ausschaffungshaft rechtmässig ist, unter anderem Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendi- gen Vorkehren im Sinne von Art. 76 Abs. 4 AIG umgehend getroffen worden sind (Beschleunigungsgebot). Eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes führt in der Regel zur sofortigen Beendigung der Aus- schaffungshaft (MARTIN BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich / Basel / Genf 2015, S. 57). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleuni- gungsgebot als verletzt, wenn im Hinblick auf die Ausschaffung während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr getroffen wurden, ohne -9- dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der betroffenen Person selber zurückgeht (vgl. dazu BGE 124 II 49, Erw. 3a mit Hinweisen; bestätigt unter anderem mit Urteil des Bundesgerichts 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019, Erw. 3.3.2). Dabei spielt es keine Rolle, welche Schweizer Behörde für die Verzögerung verantwortlich ist (BGE 139 I 206, Erw. 2.3). So wurde eine Verletzung bejaht, als das Bundesamt für Migration das Verfahren verzögert hatte, obwohl die kantonale Fremdenpolizei mehrmals beim Bundesamt vorstellig geworden war (vgl. BGE 124 II 49, Erw. 3b/bb). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot zwar nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen, müssen das Verfahren jedoch zielgerichtet vorantreiben, da ansonsten kein schwebendes Verfahren im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mehr vorliegt (BGE 139 I 206, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist dabei insbesondere die konkrete Situation im angefragten Zielland sowie die Erfahrungen, die die zuständigen Schweizer Behörden bezüglich der Papierbeschaffung mit diesem Land gemacht haben. Ein längeres Zuwarten nach einer Anfrage kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn sich ein Monieren der ausstehenden Antwort in der Vergangen- heit als kontraproduktiv erwiesen hat. Obschon den Behörden ein gewisser Spielraum bei der Einschätzung der Geeignetheit der erforderlichen (weiteren) Schritte zukommt, rechtfertigt sich ein mehr als zweimonatiges Zuwarten nur bei klaren Anzeichen, dass ein früheres Nachfragen kontra- produktiv war (AGVE 2014, S. 120 f., Erw. 5). Bezüglich Algerien ist gerichtsnotorisch, dass seitens der algerischen Behörden mit längeren Antwortzeiten zu rechnen ist und dass sich zu häufiges Nachfragen in der Vergangenheit als kontraproduktiv erwiesen hat. Zwar scheint sich die Zusammenarbeit zwischen Algerien und der Schweiz in Bezug auf die Vollzugsmodalitäten verbessert zu haben und sind seit Kurzem zwangsweise Rückführungen nach Algerien wieder möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich auch die Zusammenarbeit bezüglich Identifizierung normalisiert hat. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn sich das SEM dazu entschieden hat, für das Monieren ausstehender Identifikationsanfragen nach wie vor eine etwas längere Zeitspanne vorzusehen. Anzumerken bleibt, dass das MIKA jedoch lückenlos sämt- liche Bestrebungen hinsichtlich der Identitätsabklärungen zu dokumen- tieren hat. Dazu gehören insbesondere auch sämtliche Schritte des SEM mit Blick auf das Nachfragen bei ausländischen Behörden. Solche Schritte sind durch das SEM zu bestätigen. Insgesamt liegen im vorliegenden Fall keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA bzw. die zuständigen Schweizer Behörden dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA stets bemüht war, Ausschaffungen - 10 - so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüberhinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn ent- weder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden ko- operiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG. Die sechsmonatige Frist wird damit am 16. März 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 16. März 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 16. Juni 2024, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Da sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch die algerischen Behörden verzögern, sind die Voraussetzungen für eine mehr als sechsmonatige Haft erfüllt. 7. 7.1. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. 7.2. Das Bundesgericht hielt mit Urteil 2C_787/2014 vom 29. September 2014, Erw. 2, fest, eine Ausschaffungshaft müsse ernsthaft geeignet sein, den Haftzweck, d.h. die Ausschaffung der inhaftierten Person, zu erreichen. - 11 - Dies sei dann nicht mehr der Fall, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht im Rahmen einer, dem konkreten Fall angemessenen Zeitdauer vollzogen werden könne. Es müsse jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob die Haft noch geeignet und erforderlich sei und nicht gegen das Übermassverbot verstosse. In jenem Fall ging es um einen tunesischen Staatsangehörigen, dessen Reisepapiere durch die tunesischen Behörden monatelang nicht ausge- stellt wurden, obschon die zuständigen Schweizer Behörden alles Zumut- bare unternommen und die tunesischen Behörden mehrfach an die noch ausstehenden Papiere erinnert hatten. Das Bundesgericht erachtete die Fortsetzung der Haft wegen Verletzung des Übermassverbotes als unverhältnismässig, wobei es ausführte, es stehe den zuständigen kantonalen Behörden frei, dem Betroffenen eine Meldepflicht aufzuerlegen oder ihn auf ein bestimmtes Gebiet einzu- grenzen. 7.3. Dass die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners nach wie vor grundsätzlich geeignet ist, den Vollzug der Landesverweisung zu sichern und dass aufgrund der Weigerung des Gesuchsgegners, nach Algerien zurückzukehren, keine mildere Massnahme ersichtlich ist, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. 7.4. Fraglich bleibt, wie es sich mit dem Übermassverbot verhält. Diesbezüglich ist entscheidend, bis wann mit einer Antwort der algerischen Behörden auf die Identifizierungsanfrage gerechnet werden kann und ob anschliessend genügend Zeit bleibt, um das Counseling durchzuführen und die Aus- schaffung zu vollziehen. Trotz mehrfachen Nachfragens konnte das SEM diesbezüglich keinerlei Angaben machen. Es wurde auch nicht dargelegt, innert welcher Frist in der Vergangenheit bei gleicher oder ähnlicher Ausgangslage (Identifi- zierungsanfrage einer inhaftierten Person bei Vorliegen eines Geburts- scheins und eines Familienbüchleins) eine Antwort der algerischen Behörden erfolgte. Vielmehr verwies das SEM einzig auf die Mitwirkungs- pflicht der betroffenen Person und darauf, dass jeweils nach drei Monaten ein (Sammel-)Erinnerungsschreiben an die algerischen Behörden betref- fend der noch pendenten Identifizierungsanfragen gesandt werde. Unter diesen Umständen ist in Fällen wie dem Vorliegenden nach Ablauf einer Frist von rund sechs Monaten nicht mehr davon auszugehen, dass innert vernünftiger Frist mit einer Antwort der algerischen Behörden auf die Identifizierungsanfrage gerechnet werden kann, so dass die betroffene - 12 - Person bis zum Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer ausgeschafft werden könnte. Die Ausschaffungshaft darf deshalb zufolge Verletzung des Übermassverbotes nicht länger aufrechterhalten werden. Dass es bisweilen offenbar Jahre geht, bis die algerischen Behörden auf Identifizierungsanfragen antworten, ist auch einer Liste mit 51 als aus- stehend bezeichneten Identifizierungsanfragen vom 1. November 2023 zu entnehmen (MI-act. 274 ff.). Aus dieser geht hervor, dass mehrere Identifizierungsanfragen vor mehr als einem Jahr, einige gar vor (weit) mehr als 18 Monaten gestellt wurden und noch immer unbeantwortet waren. Unter diesen Umständen obliegt es dem MIKA bzw. dem SEM darzulegen, worin der Unterschied jener Fälle zum aktuellen Fall liegt und weshalb im vorliegenden Fall, anders als in den genannten Fällen, mit einer Antwort der algerischen Behörden innert vernünftiger Frist gerechnet werden kann. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Verlängerung der vorliegenden Haft mangels konkreter Aussichten auf eine Antwort der algerischen Behörden auf die Identifizierungsanfrage innert vernünftiger Frist wegen Verletzung des Übermassverbotes nicht zu bestätigen ist. Dies umso mehr als die vorliegende Identifizierungsanfrage bereits seit dem 24. Juli 2023, d.h. seit bald acht Monaten, hängig ist, ohne dass seitens der algerischen Behörden eine Reaktion vorliegen würde und dies obschon der Ge- suchsgegner eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet und eine Kopie seines Geburtsscheins sowie eine Kopie seines Familienbüchleins beige- bracht hat. 8. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Dem MIKA steht es jedoch frei, gegen den Gesuchsgegner andere Zwangsmassnahmen wie eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung oder aber eine Durchsetzungshaft zu prüfen. Sollte der Gesuchsgegner in Durchsetzungshaft genommen werden, ist ihm vor Ablauf der Ausschaf- fungshaft, d.h. vor dem 16. März 2024, 12.00 Uhr, das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm klar mitzuteilen, welche Verhaltensänderung von ihm konkret erwartet wird. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 18. September 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.80 ein- reichen. - 13 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 5. März 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, es sei denn, das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau ordnet vor Ablauf der bestätigten Haft eine Durchsetzungshaft an. 3. In diesem Fall ist dem Gesuchsgegner vor der Anordnung der Durchsetzungshaft erneut das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm klar mitzuteilen, welche Verhaltensänderung von ihm konkret erwartet wird. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote Im Verfahren WPR.2023.80 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des - 14 - Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 15. März 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Busslinger Okutan