3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) setzt die letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden dessen Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einzureichen.