Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt.