Gemäss den unbestrittenen Ausführungen des MIKA ist der Beschwerdeführer in der Gemeinde V._____ behördlich gemeldet und war zuletzt im Kanton W._____ arbeitstätig (MI-act. 403). Der Beschwerdeführer hat keine besondere Beziehung zum Stadtgebiet von U._____. Eine unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit besteht damit nicht. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausgrenzung aus dem Gebiet von U._____ das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit. Die angeordnete Massnahme erweist sich als verhältnismässig.