4.4. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebietsbeschränkung rechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen, Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern oder einzuschränken, womit ein entsprechend grosses öffentliches Interesse an der Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus U._____ besteht. Der Beschwerdeführer bringt als privates Interesse, das Gebiet der Stadt U._____ betreten zu dürfen, nichts rechtserheblich Konkretes vor. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen des MIKA ist der Beschwerdeführer in der Gemeinde V.____