4.3. Zu prüfen ist, ob die Ausgrenzung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer in U._____ von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Dies ist zwar aktuell zu verneinen, da sich der Beschwerdeführer momentan im vorzeitigen Strafvollzug befindet (MI-act. 332 f.), weshalb eine weitere Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zumindest für die Dauer des zeitlich noch unbestimmten (vorzeitigen) Strafvollzugs vorerst ausgeschlossen werden kann.