4.2. Im vorliegenden Fall besteht das Ziel der verfügenden Behörde darin, den Beschwerdeführer daran zu hindern, in der Stadt U._____ weitere Delikte zu begehen. Dass die Ausgrenzung damit grundsätzlich geeignet ist, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, künftig erneut in der Stadt U._____ die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören bzw. zu gefährden liegt -7- auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. BGE 142 II 1, Erw. 4.4).