• ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen, • ob sie erforderlich ist, oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und • ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. (Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 514 ff.).