Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Mit anderen Worten ist zu prüfen,