diverse Strafdelikte begangen und insgesamt vier Strafbefehle wegen Raufhandels, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (jeweils mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gegen sich erwirkt hat (MI-act. 28 f., 226 ff., 238 ff., 336 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Voraussetzung der Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Fall ohne Weiteres begründen.