3.2. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine der drei genannten Bewilligungen, er wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen (siehe vorne lit. A). Mit Blick auf das Fehlen eines Aufenthaltstitels ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG somit erfüllt. 3.3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe in der Stadt U._____ mehrere Delikte begangen und gefährde mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung (act. 2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer allein auf dem Gebiet der Stadt U._____ im Juni 2019 und von März 2021 bis August 2023 -6-