Einem Referenzschreiben vom 1. September 2023 im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass er gut Deutsch spricht und versteht (MI-act. 249). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausgrenzung Stellung zu nehmen oder zwecks Stellungnahme mit seinem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.