eine Reaktion des Beschwerdeführers weder den Akten entnehmen noch macht dieser geltend, er habe sich beim MIKA gemeldet. Nachdem das MIKA die Ausgrenzung verfügt hatte und die Verfügung vom 30. Januar 2024 dem Beschwerdeführer im Gefängnis ausgehändigt wurde (MIact. 362), organisierte er zur Anfechtung der Ausgrenzungsverfügung eine Rechtsvertretung. Weshalb ihm dies oder die Organisation eines Dolmetschers bzw. eine Übersetzung des Schreibens nicht bereits bei Erhalt des Schreibens betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs möglich gewesen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu begründen.