Schliesslich wies das MIKA im E-Mail darauf hin, dass der Beschwerdeführer das beigefügte Dokument "Stellungnahme" verwenden solle, falls er zur beabsichtigen Ausgrenzung Stellung nehmen wolle (MI-act. 339). Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang des Schreibens des MIKA mit seiner Unterschrift (MI-act. 340). Auf dieser Empfangsbestätigung findet sich der Hinweis, dass mit dem MIKA Kontakt aufzunehmen sei, falls der der Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens nicht verstehe. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme beim MIKA ein und meldet sich nach Entgegennahme des Schreibens des MIKA vom 10. Januar 2024 auch nicht beim MIKA oder beim Gefängnispersonal.