Mit E-Mail vom 10. Januar 2024 stellte das MIKA das Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Ausgrenzung dem M._____, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2023 im vorzeitigen Strafvollzug aufgehalten hatte, zur Aushändigung zu. Weiter ersuchte das MIKA darum, dass der Beschwerdeführer den Empfang des Schreibens zu bestätigen habe und diese Bestätigung dem MIKA per E-Mail zuzustellen sei. Schliesslich wies das MIKA im E-Mail darauf hin, dass der Beschwerdeführer das beigefügte Dokument "Stellungnahme" verwenden solle, falls er zur beabsichtigen Ausgrenzung Stellung nehmen wolle (MI-act. 339).