Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA betreffend Anordnung einer Ausgrenzung nicht in hinreichender Weise habe Stellung nehmen können, da er das Schreiben des MIKA nicht verstanden habe, erweist sich als unbegründet. Mit E-Mail vom 10. Januar 2024 stellte das MIKA das Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Ausgrenzung dem M._____, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2023 im vorzeitigen Strafvollzug aufgehalten hatte, zur Aushändigung zu.