2. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass das MIKA seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt habe, zu prüfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA betreffend Anordnung einer Ausgrenzung nicht in hinreichender Weise habe Stellung nehmen können, da er das Schreiben des MIKA nicht verstanden habe, erweist sich als unbegründet.