Sicherheit dar. Eine Ausgrenzung komme daher nicht in Frage und erweise sich überdies als unverhältnismässig. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2024 wurde die Vorinstanz aufgefordert, alle migrationsamtlichen Akten einzureichen. Zudem wurde ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt (act. 16 f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bewilligt und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Am 26. April 2024 reichte die Vorinstanz die Akten ein und erklärte, an der Verfügung vom 30. Januar 2024 festzuhalten (act. 18 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: