Gehörs ohne Hinweis auf eine Übersetzungsmöglichkeit und in deutscher Sprache während seines Aufenthalts in der Untersuchungshaft zugestellt worden. Er habe sich nicht um einen Dolmetscher kümmern können und habe das in einer für ihn fremden Sprache verfasste Schreiben nicht verstanden, womit er dazu auch nicht habe Stellung nehmen können. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Ausgrenzung erweise sich als nichtig. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer zweimal wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und zweimal wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsum) schuldig gemacht. Dies stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und