C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2024 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 6 ff.): 1. Es sei die Verfügung vom Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Migration und Integration vom 30. Januar 2024 über die Anordnung einer Ausgrenzung für nichtig zu erklären.