A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2018 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 29. Juli 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Da eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar war, wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das SEM beauftragte den Kanton Aargau mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 43 ff.). Im Nachgang zu einer körperlichen Auseinandersetzung in U._____ wurde der Beschwerdeführer am 23. September 2023 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen (MI-act. 341 ff.).