Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.23 / sp / we ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Afghanistan führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Gianmarco Coluccia, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 17, Postfach, 8001 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Ausgrenzung gestützt auf Art. 74 AIG Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. Januar 2024 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2018 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 29. Juli 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Da eine Rückkehr des Beschwerde- führers in seinen Herkunftsstaat zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar war, wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das SEM beauf- tragte den Kanton Aargau mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 43 ff.). Im Nachgang zu einer körperlichen Auseinandersetzung in U._____ wurde der Be- schwerdeführer am 23. September 2023 verhaftet und in Untersuchungs- haft genommen (MI-act. 341 ff.). Seit dem 8. Dezember 2023 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (MI-act. 332). B. Aufgrund diverser Strafdelikte, welche der Beschwerdeführer in U._____ begangen und durch welche er Strafbefehle gegen sich erwirkt hatte, wurde er mit Verfügung des MIKA vom 30. Januar 2024 für unbestimmte Zeit aus dem Gebiet der Stadt U._____ ausgegrenzt (MI-act. 357 ff.; act. 1 ff.). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2024 (Postaufgabe) beim Verwaltungs- gericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 6 ff.): 1. Es sei die Verfügung vom Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Migration und Integration vom 30. Januar 2024 über die Anordnung einer Ausgrenzung für nichtig zu erklären. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Migration und Integration vom 30. Januar 2024 über die Anordnung einer Ausgrenzung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Verfügung vom Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Migration und Integration vom 30. Januar 2024 über die Anordnung einer Ausgrenzung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung seines Rechtsver- treters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, ihm sei das Schreiben des MIKA betreffend Gewährung des rechtlichen -3- Gehörs ohne Hinweis auf eine Übersetzungsmöglichkeit und in deutscher Sprache während seines Aufenthalts in der Untersuchungshaft zugestellt worden. Er habe sich nicht um einen Dolmetscher kümmern können und habe das in einer für ihn fremden Sprache verfasste Schreiben nicht ver- standen, womit er dazu auch nicht habe Stellung nehmen können. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Ausgrenzung er- weise sich als nichtig. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer zweimal wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und zweimal wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsum) schul- dig gemacht. Dies stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Ausgrenzung komme daher nicht in Frage und erweise sich überdies als unverhältnismässig. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2024 wurde die Vorinstanz aufge- fordert, alle migrationsamtlichen Akten einzureichen. Zudem wurde ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt (act. 16 f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bewilligt und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Am 26. April 2024 reichte die Vorinstanz die Akten ein und er- klärte, an der Verfügung vom 30. Januar 2024 festzuhalten (act. 18 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Verfügungen des MIKA betreffend Gebietsbeschränkungen, die gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordnet wurden, können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Überprüfung erfolgt durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts (§ 6 Abs. 1 EGAR). Beschwer- den sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Be- gründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Gebietsbeschränkung des MIKA vom 30. Januar 2024. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. -4- 2. In Beschwerdeverfahren betreffend Gebietsbeschränkungen können vor Verwaltungsgericht einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 VRPG). II. 1. Gebietsbeschränkungen (Ein- und Ausgrenzungen) können gemäss Art. 74 Abs. 2 AIG von der Behörde des Kantons angeordnet werden, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (Ausgrenzung), kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt. Im vorliegenden Fall verfügte das MIKA eine Gebietsbeschränkung. Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren dem Kanton Aargau zuge- wiesen, womit dieser auch für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung bzw. Umsetzung der vorläufigen Aufnahme zuständig ist. Innerkantonal zu- ständige Behörde im Sinne von Art. 74 AIG ist gemäss § 17 Abs. 1 EGAR das MIKA. Die Gebietsbeschränkung wurde damit durch die zuständige Behörde erlassen. 2. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass das MIKA seinen An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ver- letzt habe, zu prüfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA be- treffend Anordnung einer Ausgrenzung nicht in hinreichender Weise habe Stellung nehmen können, da er das Schreiben des MIKA nicht verstanden habe, erweist sich als unbegründet. Mit E-Mail vom 10. Januar 2024 stellte das MIKA das Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Ausgrenzung dem M._____, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Dezember 2023 im vorzeitigen Strafvollzug aufgehalten hatte, zur Aushändigung zu. Weiter ersuchte das MIKA darum, dass der Beschwerdeführer den Empfang des Schreibens zu bestätigen habe und diese Bestätigung dem MIKA per E-Mail zuzustellen sei. Schliesslich wies das MIKA im E-Mail darauf hin, dass der Beschwerde- führer das beigefügte Dokument "Stellungnahme" verwenden solle, falls er zur beabsichtigen Ausgrenzung Stellung nehmen wolle (MI-act. 339). Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang des Schreibens des MIKA mit seiner Unterschrift (MI-act. 340). Auf dieser Empfangsbestätigung findet sich der Hinweis, dass mit dem MIKA Kontakt aufzunehmen sei, falls der der Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens nicht verstehe. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme beim MIKA ein und meldet sich nach Entgegennahme des Schreibens des MIKA vom 10. Januar 2024 auch nicht beim MIKA oder beim Gefängnispersonal. Jedenfalls lässt sich -5- eine Reaktion des Beschwerdeführers weder den Akten entnehmen noch macht dieser geltend, er habe sich beim MIKA gemeldet. Nachdem das MIKA die Ausgrenzung verfügt hatte und die Verfügung vom 30. Januar 2024 dem Beschwerdeführer im Gefängnis ausgehändigt wurde (MI- act. 362), organisierte er zur Anfechtung der Ausgrenzungsverfügung eine Rechtsvertretung. Weshalb ihm dies oder die Organisation eines Dolmet- schers bzw. eine Übersetzung des Schreibens nicht bereits bei Erhalt des Schreibens betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs möglich ge- wesen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert zu be- gründen. Dass er keinerlei Deutsch verstehe, erweist sich überdies als nicht glaubhaft. So geht aus den Akten hervor, dass bei einer von der Kantonspolizei am 27. August 2018 durchgeführten Personenkontrolle die Verständigung mit dem Beschwerdeführer auf Hochdeutsch erfolgte (MI- act. 313). Einem Referenzschreiben vom 1. September 2023 im Zusam- menhang mit dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass er gut Deutsch spricht und versteht (MI-act. 249). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausgrenzung Stellung zu nehmen oder zwecks Stellungnahme mit seinem Rechtsver- treter Kontakt aufzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 3. 3.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn die Person keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung be- sitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrecht- lichen Betäubungsmittelhandels. 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine der drei genannten Bewil- ligungen, er wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen (siehe vorne lit. A). Mit Blick auf das Fehlen eines Aufenthaltstitels ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG somit erfüllt. 3.3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe in der Stadt U._____ mehrere Delikte begangen und gefährde mit seinem Verhalten die öffent- liche Sicherheit und Ordnung (act. 2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer allein auf dem Ge- biet der Stadt U._____ im Juni 2019 und von März 2021 bis August 2023 -6- diverse Strafdelikte begangen und insgesamt vier Strafbefehle wegen Raufhandels, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (jeweils mehrfacher unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gegen sich erwirkt hat (MI-act. 28 f., 226 ff., 238 ff., 336 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Voraussetzung der Störung und Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Fall ohne Weiteres begründen. 4. 4.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhält- nismässig sein. Nachdem Art. 74 Abs. 1 AIG als "Kann-Bestimmung" nor- miert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessens- spielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Rayonauflage über- haupt verfügt und falls ja, auf welches Gebiet eine betroffene Person ein- gegrenzt bzw. aus welchem Gebiet sie ausgegrenzt werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kogni- tion (siehe vorne Erw. I/2; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, die- ses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Mit anderen Worten ist zu prüfen, • ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen, • ob sie erforderlich ist, oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und • ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. (Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 514 ff.). 4.2. Im vorliegenden Fall besteht das Ziel der verfügenden Behörde darin, den Beschwerdeführer daran zu hindern, in der Stadt U._____ weitere Delikte zu begehen. Dass die Ausgrenzung damit grundsätzlich geeignet ist, den Beschwerdeführer davon abzuhalten, künftig erneut in der Stadt U._____ die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören bzw. zu gefährden liegt -7- auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. BGE 142 II 1, Erw. 4.4). 4.3. Zu prüfen ist, ob die Ausgrenzung erforderlich ist, um den Beschwerde- führer in U._____ von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Dies ist zwar aktuell zu verneinen, da sich der Beschwerdeführer momentan im vor- zeitigen Strafvollzug befindet (MI-act. 332 f.), weshalb eine weitere Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zumindest für die Dauer des zeitlich noch unbestimmten (vorzeitigen) Strafvollzugs vorerst ausgeschlossen werden kann. Da die Ausgrenzung jedoch für unbe- stimmte Zeit angeordnet wurde, entfacht sie unmittelbar nach Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug Wirkung und ist ab Entlas- sung auch erforderlich, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, in U._____ weitere Strafdelikte zu begehen. 4.4. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebiets- beschränkung rechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen, Störungen oder Gefähr- dungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern oder einzu- schränken, womit ein entsprechend grosses öffentliches Interesse an der Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus U._____ besteht. Der Beschwerdeführer bringt als privates Interesse, das Gebiet der Stadt U._____ betreten zu dürfen, nichts rechtserheblich Konkretes vor. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen des MIKA ist der Beschwerdeführer in der Gemeinde V._____ behördlich gemeldet und war zuletzt im Kanton W._____ arbeitstätig (MI-act. 403). Der Beschwerdeführer hat keine besondere Beziehung zum Stadtgebiet von U._____. Eine unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit besteht damit nicht. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausgrenzung aus dem Gebiet von U._____ das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit. Die angeordnete Massnahme erweist sich als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr als gerichtsnotorisch ist, dass der Beschwerdeführer beim MIKA im Einzelfall um eine Ausnahmegenehmigung ersuchen kann, sollte er das Gebiet der Stadt U._____ betreten müssen. 4.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer in der Sache unterliegt, gehen die -8- Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. 3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) setzt die letzte urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden dessen Präsidentin oder Präsi- dent, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb auf- zufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das Ver- fahren vor Verwaltungsgericht einzureichen. 4. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Verfahren auszurichtende Ent- schädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr 142.00 gesamthaft Fr. 642.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). -9- 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers nach Rechtskraft für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs.3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das Verfahren vor Verwal- tungsgericht einzureichen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 14. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger Peter