3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid und eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt, hätte die Schweiz spätestens nach Eintritt der Rechtskraft am 6. Oktober 2024 verlassen müssen (MI-act. 24 ff., 61). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 4. März 2024, des gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft sowie an der heutigen Verhandlung äusserte er sich wiederholt dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 185 ff., 189 ff., Protokoll S. 4, act. 31). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht -7-