2. Das ordentliche Ende des Strafvollzugs wurde auf den 28. März 2024 angesetzt (MI-act. 147). Die mündliche Verhandlung begann am 7. März 2024, 10.04 Uhr; das Urteil wurde um 10.46 Uhr eröffnet. Die richterliche Überprüfung erfolgte somit vor Ablauf des Strafvollzugs und damit noch vor Beginn der Ausschaffungshaft, womit die Haftüberprüfungsfrist eingehalten wurde. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).