1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 4. März 2024 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei nach Verbüssung seiner Gefängnishaft mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: