B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 4. März 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 185 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 28. März 2024, 07:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 27. Juni 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet.