Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. September 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (18 Monate unbedingt) und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 126 ff.). Dieses Urteil ist gleichentags in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 151).