Insgesamt sind entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haftverlängerung als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 12. Juli 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.55 einreichen. - 11 -