Die Ausführungen des Rechtsvertreters, wonach die Durchsetzungshaft keine Verhaltensänderung herbeiführen könne und daher unverhältnismässig sei, überzeugen nicht (Protokoll S. 6, act. 40). Es wird sich zeigen müssen, ob der Gesuchsgegner mit der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren bzw. bei der Abklärung seiner Identität mitzuwirken. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion.