Der Gesuchsgegner hat sich mehrfach, zuletzt im Rahmen der Haftverhandlung vom 29. Februar 2024, dahingehend geäussert, dass er nicht gewillt sei, freiwillig eine Staatsbürgerschaft zu beantragen und so die Papierbeschaffung voranzutreiben (act. 35 ff.). Das Verhalten des Gesuchsgegners bietet folglich keine Gewähr für zukünftige Kooperation mit den Behörden. Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG ist somit erfüllt.