73 Abs. 6 AIG nicht anwendbar und die Festhaltung bereits ab dem 10. Juli 2023 als Ausschaffungshaft zu qualifizieren. Die sechsmonatige Frist endete damit am 9. Januar 2024 und die Haft kann längstens bis zum 9. Januar 2025 verlängert werden. Sämtliche anderen dem widersprechenden Haftdauerberechnungen sind unbeachtlich. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 27. Februar 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 7. Mai 2024, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Haft um zwei Monate in der Form von Durchsetzungshaft wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.