Anschluss an die Entlassung aus der strafprozessualen Haft eine kurzfristige Festhaltung gestützt auf Art. 73 AIG angeordnet und ist eine kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Abs. 6 AIG grundsätzlich nicht an die Ausschaffungshaft anzurechnen. Da aber keiner der mit Art. 73 Abs. 1 AIG abschliessend normierten Haftzwecke (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus bzw. Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist) erfüllt war und sich die Haftanordnung damit nachträglich als unzulässig erwies, war Art. 73 Abs. 6 AIG