5.2. Der Gesuchsgegner befindet sich seit Juli 2023 in ausländerrechtlicher Haft. Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2023, WPR.2023.55, Erw. II/6, festgehalten, wurde der Gesuchsgegner am 10. Juli 2023 aus der strafprozessualen Haft entlassen und später in Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde, in Korrektur der migrationsamtlich angeordneten Haft lediglich bis zum 9. Oktober 2023 bestätigt (MI-act. 394 f.). Zwar hatten die Zürcher Migrationsbehörden im -9-