Damit ist er entgegen seinen Ausführungen seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ihm das Beantragen einer Staatsbürgerschaft nicht zumutbar sein sollte. Es ist damit offensichtlich, dass die Landesverweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden kann. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.